| Hilfeleistungspflichten | Über 18 Jahre alte Personen könne von der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung zu Hilfeleistungen herangezogen werden, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen, wenn für die heranzuziehende Person keine erhebliche Gefahr besteht und andere wichtige Pflichten dadurch nicht verletzt werden. |